Sperrung der Loopacabana aufgehoben
Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, mit Gültigkeit vom 11.5.2020 bis 25.5.2020, erlaubt mit Einschränkungen ab sofort wieder die Nutzung der Loopacabana. Die bisherige Sperrung von Freizeiteinrichtungen wurde aufgehoben.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird hier nur auszugsweise auf die wesentlichen Dinge hingewiesen. Maßgeblich ist der vollständige Text der Verordnung, der unter dem folgenden Link nachgelesen werden kann.
Geltungsdauer: 11.5.2020 bis 25.5.2020
§ 1
Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich
im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.
(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen,
handelt.
…
§ 2
Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung
(1) Außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen
Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
…
§ 10
Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:
1. Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
2. Hallenschwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
3. Freibäder bis einschließlich 19. Mai 2020,
4. Spielbanken unter Ausnahme der Automatenspiele,
5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
….
(6) Mehrere Personen dürfen außerhalb sportlicher Betätigungen, für die § 9 gilt, in Vereinen,
Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen nur unter den in § 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zusammentreffen.
…
(7) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt.
….
Die bisherige generelle Sperrung von Freizeiteinrichtungen wurde damit aufgehoben und man kann sich in kleinen Gruppen, die in §1 (2) definiert sind, wieder an der Loopacabana treffen und zusammensetzen. Picknicken und Grillen ist weiterhin verboten ebenso wie das Schwimmen im See. Sport ist nur mit Einschränkungen möglich. Veranstaltungen sind ebenfalls noch nicht erlaubt.
Die Initiative Loopacabana bittet alle Besucher, sich an diese Regeln zu halten. Sie dienen nicht nur dem eigenen Schutz, sondern auch dem Schutz von anderen.
Aktualisierung vom 21.05.2020
Die Nutzungseinschränkungen wurden durch die Neufassung der
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
In der ab dem 21. Mai 2020 gültigen Fassung
bis zum 5 Juni 2020 verlängert.
An dieser Stelle erfolgt wieder nur ein Auszug der wesentlichen Änderungen mit Bezug zur Loopacabana. Der vollständige Text kann unter dem nachstehenden Link nachgelesen werden.
§ 10
Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote
sind untersagt:
1. Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft
und den Eigentumsverhältnissen,
2. Hallenschwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
3. Spielbanken unter Ausnahme der Automatenspiele,
4. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
….
(6) Mehrere Personen dürfen außerhalb sportlicher Betätigungen, für die § 9 gilt, in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen nur unter den in § 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zusammentreffen.
….
(7) Das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ist untersagt.
….
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.
Zusammenfassung: Das Picknick- und Badeverbot wurde mit dieser Neufassung aufgehoben, alle anderen Beschränkungen, insbesondere das Grillverbot, gelten weiterhin bis zum 5 Juni 2020.
Aktualisierung vom 28.05.2020
Die Nutzungseinschränkungen wurden durch die Neufassung der
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
In der ab dem 30. Mai 2020 gültigen Fassung
bis zum 15 Juni 2020 verlängert.
An dieser Stelle erfolgt wieder nur ein Auszug der wesentlichen Änderungen mit Bezug zur Loopacabana. Der vollständige Text kann unter dem nachstehenden Link nachgelesen werden.
§ 1
Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.
(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich
1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder
5. in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen handelt. Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.
….
§ 10
Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:
1. Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,
2. Wellness-, Erlebnis- und „Spaßbäder“ (unter Ausnahme von Bahnen-Schwimmbecken), Saunen und ähnliche Einrichtungen,
3. Spielbanken unter Ausnahme der Automatenspiele,
4. sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.
….
(6) Mehrere Personen dürfen außerhalb sportlicher Betätigungen, für die § 9 gilt, in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen nur unter den in § 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zusammentreffen.
….
(7) Das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ist untersagt.
….
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.
Zusammenfassung: Ab dem 30. Mai sind Treffen von Personengruppen bis zu 10 Personen wieder erlaubt, alle anderen Beschränkungen, insbesondere das Grillverbot, gelten weiterhin bis zum 15 Juni 2020.
Aktualisierung vom 11.06.2020
Einige Nutzungseinschränkungen wurden durch die Neufassung der
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
In der ab dem 15. Juni 2020 gültigen Fassung
aufgehoben. Diese ist unter dem nachstehenden Link aufrufbar.
Es folgt eine kurze für die Loopacabana relevante Zusammenfassung:
1. Veranstaltungen und Festveranstaltungen
Veranstaltungen
Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Personen sind unter Auflagen zu Abstands- und Schutzvorkehrungen erlaubt. Hier gelten Regelungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit der Zuschauer und Teilnehmer.
….
3. Erholungs- und Freizeiteinrichtungen
Das Grillen ist auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ab 15. Juni wieder möglich.
….
4. Sport
Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, Verwandte in gerader Linie oder Angehörige von zwei Haushalten wieder möglich. Im Freien kann Kontaktsport in Gruppen bis zu 30 Personen stattfinden. In beiden Fällen muss eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer durch Datenerfassung sichergestellt werden.
Die neue Fassung der Coronaschutz-Verordnung tritt am Montag, 15. Juni 2020, in Kraft und gilt vorerst bis zum 1. Juli 2020.
Aktualisierung vom 1.7.2020
Die Nutzungseinschränkungen wurden durch die Neufassung der
Coronaschutzverordnung in der ab dem 2. Juli 2020 gültigen Fassung
bis zum 15. Juli 2020 verlängert.
Diese Verordnung ist unter dem nachstehenden Link aufrufbar.
Aktualisierung vom 15.7.2020
Die Nutzungseinschränkungen wurden in einigen Bereichen weiter gelockert. Die entsprechende
Coronaschutzverordnung in der ab dem 15. Juli 2020 gültigen Fassung
wurde bis zum 11. August 2020 verlängert.
Sie ist unter dem nachstehenden Link aufrufbar.
Aktualisierung vom 11.8.2020
Die
Coronaschutzverordnung in der ab dem 12. August 2020 gültigen Fassung
wurde bis zum 31. August 2020 verlängert.
Sie ist unter dem nachstehenden Link aufrufbar.
Aktualisierung vom 1.9.2020
Die
Coronaschutzverordnung in der ab dem 1. September 2020 gültigen Fassung
wurde bis zum 15. September 2020 verlängert.
Sie ist unter dem nachstehenden Link aufrufbar.
Aktualisierung vom 15.9.2020
Die
Coronaschutzverordnung in der ab dem 16. September 2020 gültigen Fassung
wurde bis zum 30. September 2020 verlängert.
Sie ist unter dem nachstehenden Link aufrufbar.
Aktualisierung vom 30.9.2020
Die
Coronaschutzverordnung in der ab dem 1. Oktober 2020 gültigen Fassung
wurde bis zum 31. Oktober 2020 verlängert.
Sie ist unter dem nachstehenden Link aufrufbar.
Aktualisierung vom 16.10.2020
Die aktualisierte
Coronaschutzverordnung in der ab dem 14. Oktober 2020 gültigen Fassung
ist unter dem nachstehenden Link aufrufbar.
Aktualisierung vom 1.11.2020
Wegen des aktuellen Infektionsgeschehens ist die Loopacabana ab 2.11.2020 wieder gesperrt. Die Aktualisierung dieses Beitrags wird deshalb beendet und in einem neuen Beitrag fortgesetzt.