Loopacabana wegen Coronavirus wieder gesperrt
Aktualisierung vom 01. Juni 2021:
Im Oberbergischen Kreis gilt weiterhin die Inzidenz-Stufe 3 der Corona-Schutzverordnung. Die Kontaktbeschränkungen müssen beachtet werden insbesondere beim Besuch der Außengastronomie oder von Freizeitangeboten.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat drei verbindliche Inzidenz-Stufen mit vorgegebenen Regelungen in der Corona-Schutzverordnung festgelegt:
Stufe 1: 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35
Stufe 2: 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50
Stufe 3: 7-Tage-Inzidenz von über 50
Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 greift dann wieder die Bundes-Notbremse.
Im Oberbergischen Kreis gilt weiterhin die Stufe 3, weil die 7-Tage-Inzidenz inzwischen mit 52,6 wieder über dem Schwellenwert von 50 liegt. Obwohl dieser Wert einige Tage bereits unter diesem Schwellwert lag sind jetzt weitere Lockerungen nicht mehr möglich. Daher gibt es erst einmal keine weiteren Lockerungen. Es gelten weiterhin die Regeln der Stufe 3.
Das Land NRW führt die Stufe 2 erst ein, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Sonn- und Feiertage werden nicht mitgezählt) unter 50 liegt.
Im Rahmen der Stufe 3 gelten unter anderem auch weiterhin Kontaktbeschränkungen. Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus zwei Haushalten erlaubt. Diese Vorgabe gilt z. B. auch beim gemeinsamen Besuch einer Freizeiteinrichtung. Dabei dürfen nur Personen aus zwei Haushalten zusammenkommen. Personen aus mehr als zwei Haushalten dürfen sich nicht treffen.
Stand 24. Mai 2021
Im Oberbergischen Kreis gilt trotz sinkender Infektionszahlen nach wie vor die Bundes-Notbremse. Frühestmöglicher Zeitpunkt für einen weiteren Öffnungsschritt ist am Freitag, den 28.05.2021. Voraussetzung ist, dass die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 100 liegt. Über die Coronaschutzverordnung des Landes NRW hinaus gelten daher nach wie vor die Regelungen der Bundes-Notbremse gemäß § 28b IfSG.
Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW wurde am 22. Mai 2021 aktualisiert. Sie kann unter dem folgenden Link nachgelesen werden. Darin wird der Betrieb von Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) im §10 weiterhin untersagt. Das betrifft somit auch die Loopacabana.
Mit der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 21.05.2021 werden die bisherigen zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen bis zum 31. Mai 2021 verlängert. Diese Allgemeinverfügung kann hier nachgelesen werden.
Stand 9. Mai 2021
Im Oberbergischen Kreis greift seit dem 24.04.2021 die bundeseinheitliche Corona-Notbremse. Die Notbremse ist an festgelegte Inzidenz-Schwellenwerte geknüpft und wird im Rahmen des vierten Bevölkerungsschutzgesetzes geregelt. Grundsätzlich gilt die Notbremse für alle Bereiche, die durch das Gesetz geregelt werden.
Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes am 22. April 2021 um den Paragraphen 28b ergänzt, der die „Bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen“ regelt.
Bei den Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes nach § 28b handelt es sich um bundeseinheitliche Vorgaben, die bis zum 30. Juni 2021 gültig sind. Jedes Bundesland muss diese Mindeststandards einhalten, kann jedoch auch darüberhinausgehende schärfere Maßnahmen festlegen.
Die zentrale Neuerung der sogenannten „bundesweiten Corona-Notbremse“: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100 (also: mehr als 100 Infizierte innerhalb einer Woche pro 100.000 Einwohner), gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, im Gesetz nun bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen.
In Bereichen, die nicht durch das Gesetz geregelt werden, greifen weiterhin die Vorgaben der Corona-Schutzverordnung NRW. Die ab dem 10. Mai gültige Version kann unter dem folgenden Link nachgelesen werden.
Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) wird darin weiterhin untersagt.
Darüber hinaus gelten im Oberbergischen Kreis ergänzende Regelungen, die der Kreis mittels Allgemeinverfügung angeordnet hat. Die Allgemeinverfügung des OBK vom 30.04.2021 kann hier nachgelesen werden. Der Oberbergische Kreis verlängert seine Allgemeinverfügung um drei Wochen. Die zusätzlichen Maßnahmen gelten daher bis einschließlich zum 24.05.2021.
Stand 15. April 2021
Die 7-Tage-Inzidenz im Oberbergischen Kreis hat wieder den Wert von 200 überschritten. In der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises wurde daher zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ab dem 17. April unter anderem eine nächtliche Ausgangssperre verhängt.
Im gesamten Oberbergischen Kreis ist dann von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen privaten Grundstück untersagt. Diese Allgemeinverfügung tritt am 17. April 2021 um 0:00 Uhr in Kraft und am 2. Mai 2021 um 24:00 Uhr außer Kraft.
Der vollständige Text kann unter dem folgenden Link nachgelesen werden.
Stand 29. März 2021
Die Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen wurde wieder angepasst. Aufgrund der landesweiten 7-Tages-Inzidenz greift auch in Nordrhein-Westfalen die bundesweit vereinbarte Notbremse. In allen Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 werden die zum 8. März 2021 vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig gemacht.
Für den Oberbergischen Kreis mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100 gilt die Notbremse.
Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
Ausnahme bei den Ostertagen (1. bis 5. April 2021): hier gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50 bis 100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.
Die Verordnung tritt am 29. März 2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum 18. April 2021.
Sie kann unter folgendem Link nachgelesen werden.
Stand 7. März 2021
Der Corona-Lockdown wurde bundesweit bis zum 28. März 2021 verlängert. Nach der vorsichtigen Öffnung der Schulen und Friseurbetriebe wird nun auch der Betrieb von Buchhandlungen, Blumengeschäften, Schreibwarengeschäften und Gartenmärkten unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen wieder möglich. Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen ist weiterhin untersagt.
Die geänderte Corona-Schutzverordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft. Ist die 7-Tages-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen 14 Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung stabil oder mit sinkender Tendenz unter dem Wert von 100, wird die Verordnung bereits dann geändert werden durch Öffnungen der Außengastronomie, von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie des kontaktfreien Sports im Innenbereich und des Kontaktsports im Außenbereich.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird hier nur wieder auszugsweise auf die wesentlichen Dinge hingewiesen. Der vollständige Text der Verordnung kann unter dem folgenden Link nachgelesen werden.
§ 2
Kontaktbeschränkung, Mindestabstand
(1) Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.
(1a) Ansammlungen und ein Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn die Ansammlung oder das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.
(1b) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.
(2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden
1. zwischen Personen des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,
1a. beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann,
1b. beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten,
…
§ 9
Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich
mit Personen des eigenen Hausstandes,
…
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
…
§ 10
Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb von
1. Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen, Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen,
2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
3. Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen,
4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
ist untersagt.
…
Weiterhin gilt die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 05.03.2021 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.02.2021, die unter dem folgenden Link nachgelesen werden kann.
Stand 21. Februar 2021
Der Corona-Lockdown wurde bundesweit verlängert. Die Regeln für Nordrhein-Westfalen stehen in der aktualisierten Corona-Schutzverordnung. Diese tritt am 22. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft. Neu geregelt wird unter anderen, wie Friseure ihre Arbeit ab 1. März 2021 wieder aufnehmen können und wie der Freizeitsport vorsichtig ausgeweitet werden kann. Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen ist weiterhin untersagt.
Die geänderte Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Schutzverordnung) – in der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung – kann unter dem folgenden Link nachgelesen werden.
Stand 14. Februar 2021
Der Corona-Lockdown wurde bundesweit verlängert. Die Regeln für Nordrhein-Westfalen in dieser Zeit stehen in der aktualisierten und von der Gültigkeit her ebenfalls verlängerten Corona-Schutzverordnung. Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. Februar 2021 außer Kraft. Sie ist gegenüber der Vorgängerversion inhaltlich kaum verändert worden. Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen ist weiterhin untersagt.
Die geänderte Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Schutzverordnung) – in der ab dem 14. Februar 2021 gültigen Fassung – kann unter dem folgenden Link nachgelesen werden.
Stand 24. Januar 2021
Der Corona-Lockdown wurde bundesweit bis zum 14. Februar 2021 verlängert. Die Regeln für Nordrhein-Westfalen in dieser Zeit stehen in der aktualisierten Corona-Schutzverordnung. So gilt ab 25. Januar 2021 beispielsweise, dass unter anderem bei der Fahrt mit Bus und Bahn sowie beim Einkaufen eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske oder FFP2-Maske) zu tragen ist. Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen ist weiterhin untersagt.
Die geänderte Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Schutzverordnung) – in der ab 25. Januar 2021 gültigen Fassung – kann unter dem folgenden Link nachgelesen werden.
Die in der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises verfügte Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 5:00 wurde zunächst bis zum Ablauf des 25.01.2021 befristet. Über eventuelle weitere Maßnahmen für das Kreisgebiet, die sich gegebenenfalls aus neuen Erkenntnissen ergeben, wird am Montag in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen beraten.
Nachtrag vom 25. Januar 2021:
Der Krisenstab des Oberbergischen Kreises hat in seiner Sitzung entschieden, die Kontaktbeschränkung für den privaten Bereich weiter aufrechtzuerhalten. Die Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr wird nicht verlängert.
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes befristet und endet mit Ablauf des 01. Februar 2021.
Der vollständige Text der Allgemeinverfügung kann hier nachgelesen werden.
Stand 19. Januar 2021
Die Inzidenz im Oberbergischen Kreis ist wieder unter den Wert von 200 gesunken. Die bisher für den Oberbergischen Kreis geltenden Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit auf einen Radius von 15 Kilometern um den eigenen Wohnort wurden daher durch eine Änderung der Verordnung wieder aufgehoben.
Die geänderte Coronaregionalverordnung des Landes NRW kann unter dem folgenden Link nachgelesen werden.
Die in der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises verfügte Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr hat zunächst weiter Bestand. Die verschärften Maßnahmen gelten vorerst weiter.
Stand 12. Januar 2021
Die Coronaschutzverordnung wurde aktualisiert und in Teilen weiter verschärft. Die aktualisierte Version tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft. Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen und damit die Nutzung der Loopacabana ist weiterhin untersagt. Der Bewegungsradius wird im Oberbergischen Kreis auf 15 km eingeschränkt.
Der vollständige Text der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes NRW kann unter dem folgenden Link nachgelesen werden.
Weiterhin wird in der Coronaregionalverordnung (CoronaRegioVO) vom 11. Januar 2021, die am 12. Januar 2021 in Kraft tritt und mit Ablauf des 31. Januar 2021 endet und hier nachgelesen werden kann, der Bewegungsradius für den Oberbergischen Kreis eingeschränkt:
§ 1
Eingeschränkter Bewegungsradius
(1) Im Gebiet
- des Kreises Höxter
- des Kreises Minden-Lübbecke
- des Oberbergischen Kreises
- des Kreises Recklinghausen
gelten aufgrund eines besonderen, nicht auf eine bestimmte Einrichtung eingrenzbaren Infektionsgeschehens die nachfolgenden Beschränkungen.
(2) Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in einem in Absatz 1 genannten Gebiet liegt, dürfen dieses Gebiet nur verlassen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird.
(3) Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in einem in Absatz 1 genannten Gebiet liegt, dürfen dieses Gebiet nur aufsuchen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird.
(4) Von den Beschränkungen des Bewegungsradius nach den Absätzen 2 und 3 ausgenommen sind
1. die Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen,
2. der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweise Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch,
3. der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
4. Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,
5. die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen,
6. die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen,
7. Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen,
sofern die vorgenannten Tätigkeiten nach der Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung zulässig sind.
…
Aufgrund des starken Anstiegs der Inzidenz hat der Oberbergische Kreis weitere Maßnahmen in einer Allgemeinverfügung bekannt gemacht, die am 11.01.2021 für das Kreisgebiet des Oberbergischen Kreises in Kraft tritt. Diese Maßnahmen sind zunächst bis einschließlich 25. Januar 2021 befristet.
1. ) Der gemeinsame Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist
vorbehaltlich Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung nur gestattet
a) mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie
b) zusätzlich mit einer Person eines anderen Hausstands, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem
Hausstand begleitet werden kann.
Die Regelung findet keine Anwendung bei der Wahrnehmung eines Sorge- und Umgangsrechts sowie bei der Begleitung Sterbender. Des Weiteren gilt dies nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
2. ) Im gesamten Oberbergischen Kreis ist von 22 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung
untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund
a.) eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
b.) der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
c.) der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
d.) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
e.) der Begleitung Sterbender,
f.) von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
g.) von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Ausnahmen in diesem Sinne sind vom Betroffenen – bspw. durch Vorlage einer geeigneten Bescheinigung – glaubhaft zu machen.
…
Der vollständige Text der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises kann unter dem folgenden Link nachgelesen werden.
Stand 15. Dezember 2020
Die Coronaschutzverordnung wurde aufgrund der kritischen Infektionslage wieder angepasst. Die Änderungen treten am 16. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft. Es gibt jetzt strengere Regelungen bezüglich privater Feiern, Kontakten, Sonderregelungen für Besuche über Weihnachten, dem Tragen von Alltagsmasken und ein Böllerverbot zu Silvester. Damit wird auch die Nutzung von Freizeiteinrichtungen und das traditionelle Neujahrsschwimmen an der Loopacabana am 1. Januar untersagt.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird hier nur wieder auszugsweise auf die wesentlichen Dinge hingewiesen. Der vollständige Text der Verordnung kann unter dem folgenden Link nachgelesen werden.
§ 2
Kontaktbeschränkung, Mindestabstand, Alkoholverbot
(1) Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.
(1a) Ansammlungen und ein Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur
zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn die Ansammlung oder das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.
(1b) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.
(2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden
1. innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,
1a. beim Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens insgesamt fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden,
1b. daneben im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 beim Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige), wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden,
2. wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist,
…
§ 9
Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
…
§ 10
Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb von
1. Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
3. Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen,
4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
ist untersagt. Ausgenommen ist der Betrieb von Einrichtungen für die in § 9 Absatz 4 genannten Ausbildungsangebote.
…
(5) Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyrotechnik auf von den zuständigen Behörden näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt.
§ 13
Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind untersagt.
…
Stand 1. Dezember 2020
Die Coronaschutzverordnung wurde am 30. November aktualisiert. Sie tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft. Darin wird die Nutzung von Freizeiteinrichtungen weiterhin untersagt.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird hier nur auszugsweise auf die wesentlichen Dinge hingewiesen. Der vollständige Text der Verordnung kann unter dem folgenden Link nachgelesen werden.
§ 2
Mindestabstand, Kontaktbeschränkung
(1) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist. Im öffentlichen Raum ist ein Zusammentreffen von Personen nur zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.
(2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden
1. innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,
1a. beim Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens insgesamt fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden,
1b. daneben im Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 beim Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis mit höchstens insgesamt zehn Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden,
2. wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist,
….
§ 10
Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb von
1. Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
3. Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen,
4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
ist untersagt. Ausgenommen ist der Betrieb von Einrichtungen für die in § 9 Absatz 4 genannten Ausbildungsangebote.
…
(5) Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Die örtlich zuständigen Behörden untersagen darüber hinaus die Verwendung von Pyrotechnik auf näher zu bestimmenden Plätzen und Straßen, für die ohne solche Untersagung größere Gruppenbildungen zu erwarten sind.
§ 13
Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind untersagt.
…
Stand 5. November 2020
Die aktuelle Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020, in der ab dem 5. November 2020 gültigen Fassung, verbietet zunächst bis zum 30. November wieder die Nutzung der Loopacabana.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird hier nur auszugsweise auf die wesentlichen Dinge hingewiesen. Maßgeblich ist der vollständige Text der Verordnung, der unter dem folgenden Link nachgelesen werden kann.
§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Zur Fortsetzung der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie und insbesondere zur Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet begrenzen und Infektionswege nachvollziehbar machen.
(2) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.
…
(5) Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs.
§ 2
Mindestabstand, Kontaktbeschränkung
(1) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist. Im öffentlichen Raum ist ein Zusammentreffen von Personen nur zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.
(2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden
1. beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch auch in diesen Fällen mit höchstens insgesamt zehn Personen,
…
§ 10
Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb von
1. Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
3. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen,
4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
ist bis zum 30. November 2020 untersagt.
…
Die Loopacabana ist eine Freizeiteinrichtung.