Verschärfte Corona-Regeln
Aktualisierung vom 20.08.2021:
Am Freitag, den 20. August 2021, tritt die neue Corona-Schutzverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Diese gilt zunächst bis einschließlich Freitag, den 17. September 2021. Die Corona-Schutzverordnung mit neuer Systematik enthält keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpft lediglich das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr. Ab einer Inzidenz von 35 gilt die 3G-Regel – Geimpft, genesen, getestet.
Die wichtigsten Regeln im Überblick:
Inzidenzwert
Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Corona-Schutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag, den 20. August 2021, einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.
3G-Nachweis
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Corona-Schutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Diese Regel gilt für folgende Bereiche:
- Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
- Sport in Innenräumen
- Innengastronomie
- körpernahe Dienstleistungen
- Beherbergung
- Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
Die vollständigen und verbindlichen Vorgaben sind ausschließlich in der Corona-Schutzverordnung NRW aufgeführt.
Stand 11.08.2021
Die 7-Tage-Inzidenz für den Oberbergischen Kreis liegt wieder über dem in der Corona-Schutzverordnung NRW vorgesehenen Schwellenwert von 35. Ab Donnerstag, den 12.08.2021, gelten im Oberbergischen Kreis daher wieder die Vorgaben der Inzidenzstufe 2.
Daher gibt es wieder verschärfte Kontaktbeschränkungen. Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten; außerdem für zehn Personen mit Test aus beliebigen Haushalten. Eine Ausnahme besteht für vollständig Geimpfte und Genesene.
Stufe 2: 7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 50 und 35,1
Kinder- und Jugendarbeit
- Gruppenangebote sind innen mit 20 und außen mit 30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest erlaubt.
- Gruppenangebote sind auch innen ohne Maske möglich. Ferienangebote und Ferienreisen sind mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest möglich.
Sport
- Außen ist kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung erlaubt. Kontaktsport ist mit bis zu 25 Personen mit Negativtestnachweis und Rückverfolgung erlaubt.
- Innen ist kontaktfreier Sport mit Mindestabstand ohne Personenbegrenzung möglich. Kontaktsport ist mit bis zu 12 Personen erlaubt. Hochintensives Ausdauertraining (HIIT, Indoor-Cycling etc.) ist nicht erlaubt.
- Sport in Innenräumen ist nur mit Negativtestnachweis und Rückverfolgung erlaubt.
- Außen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. ein Drittel der Kapazität) ohne vorherigen Test erlaubt.
- Innen sind bis zu 500 Zuschauer möglich, wenn negative Testnachweise, ein Sitzplan und eine Sitzordnung, ggf. nach Schachbrettmuster vorliegen.
Freizeit
- Die Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit negativen Testnachweisen und Personenbegrenzung ist erlaubt.
- Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 50 liegt, ist die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit negativen Testnachweisen und Personenbegrenzung möglich.
- Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind bei einer Landesinzidenz unter 50 auch in den Innenbereichen mit negativen Testnachweisen möglich.
Private Veranstaltungen (ausgenommen Partys und ähnliche Feiern)
- Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung sind ein negativer Testnachweis und die sichergestellte einfach Rückverfolgbarkeit; keine Maskenpflicht innen am Tisch und keine im Außenbereich; Unterschreitung des Mindestabstandes an festen Sitzplätzen zulässig, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.
Partys und ähnliche Feiern
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Gastronomie
- Die Außengastronomie ist ohne negative Testnachweise erlaubt.
- Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Testnachweise vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist.
- Kantinen dürfen geöffnet werden. Für Betriebsangehörige auch ohne negative Testnachweise.
Beherbergung und Tourismus
- Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.
- Auf Campingplätzen ist auch Zelten zulässig.
Quelle: www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw
Die vollständigen und verbindlichen Vorgaben sind ausschließlich in der Corona-Schutzverordnung NRW aufgeführt.