Benutzungsregeln

⇒ Die Benutzung der Anlage und das Baden erfolgt auf eigene Gefahr!

⇒ Der Aufenthalt auf der Anlage ist ab 22:00 Uhr untersagt

⇒ Bitte vermeiden Sie unnötigen Lärm

⇒ Lagerfeuer ist nicht erlaubt, auch nicht in der Grillschale

⇒ Bitte entsorgen Sie Ihren Müll selbst oder benutzen Sie die bereitgestellten Müllbehälter

⇒ Das Befahren der Anlage, insbesondere mit Motorrad/Mofa/Motorroller, ist nicht gestattet

⇒ Hunde sind an der Leine zu führen, Hundekot ist zu entfernen und zu entsorgen

⇒ Notruf: 112

⇒ Bitte melden Sie uns Schäden, Mängel oder Vorkommnisse über das Kontakt-Formular auf dieser Webseite

⇒ Sie sind hier unsere Gäste: Verhalten Sie sich bitte dementsprechend. Hinterlassen Sie die Anlage daher bitte so, wie Sie sie vorgefunden haben.

Wir wünschen Ihnen eine schöne Zeit hier:

Initiative Loopacabana / Gemeinde Engelskirchen, der Bürgermeister

Weitere Hinweise:

Für die Nutzung der Loopacabana gilt das Ortsrecht, welches in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Engelskirchen vom 12.07.2018 geregelt ist. ( Stand 08/2018 )

Aus Gründen der Übersichtlichkeit erfolgt an dieser Stelle nur ein Auszug aus dieser Verordnung mit Erläuterungen ( -> ) der für die Loopacabana geltenden wichtigsten Punkte. Maßgeblich ist der Originaltext der Verordnung, welcher unter diesem Link abgerufen werden kann.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt, … für Anlagen … im gesamten Gebiet der Gemeinde Engelskirchen.
-> Die Loopacabana befindet sich im Gebiet der Gemeinde Engelskirchen. Zur Loopacabana gehört auch der Parkplatz am Eingang.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Allgemeinheit dienenden Spiel- und Bolzplätze, Gärten, Anpflanzungen, Alleen, Parkanlagen, Bänke,… . Zu den Anlagen gehören auch Ufer an Gewässern,…
-> Im Sinne dieser Verordnung ist die Loopacabana eine Anlage

§ 3 Allgemeine Verhaltenspflicht

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden, insbesondere durch störenden Genuss von Alkohol oder Konsum anderer berauschender Mittel, Urinieren in der Öffentlichkeit, Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen, Gläsern und deren Bruchteilen.

§ 4 Schutz der Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen

(1) Die … Anlagen … sind schonend zu behandeln. … Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. Es ist verboten, nicht dauernd geöffnete Anlagen außerhalb der freigegebenen Zeiten zu betreten oder sich dort aufzuhalten.
(2) Es ist insbesondere untersagt:
1. … Bänke, Tische, ... Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu verunreinigen, zu bekleben, zu bemalen, zu besprayen, zu beschreiben, zu beschmieren, zu versetzen, …
2. in den Anlagen … unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen oder umzuknicken,
3. in den Anlagen zu übernachten, sowie ungenehmigt Feuerstellen zu betreiben,
5. die Anlagen unbefugt zu befahren,
6. in den Anlagen oder auf Verkehrsflächen die Notdurft zu verrichten,

§ 5 Schutz vor störendem Verhalten

(1) Personengruppen, von denen Störungen … ausgehen, insbesondere durch Urinieren in der Öffentlichkeit, Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen, Gläsern und deren Bruchteilen usw., sind verboten. Der Aufenthalt von Personengruppen ist insbesondere dann verboten, wenn sich diese an denselben Orten ansammeln und dabei Passanten von der Nutzung der … Anlagen … im Rahmen des Gemeingebrauchs ausgeschlossen werden oder dieser Gemeingebrauch erschwert wird.

§ 7 Straßenmusik

Auf … Anlagen … ist der Gebrauch von Geräten, die der Schallerzeugung oder der Schallwiedergabe dienen … untersagt, wenn andere hierdurch belästigt werden.

§ 8 Tiere

(1) Hunde sind … an der Leine zu führen. Sie dürfen nur durch aufsichtsfähige Personen und nur so geführt werden, dass Dritte nicht gefährdet oder belästigt werden.
(2) Wer Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass die durch die Tiere verursachen Verunreinigungen unverzüglich und schadlos beseitigt werden.

§ 9 Verunreinigungsverbot

(1) Jede Verunreinigung der … Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen, Zigarettenkippen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen.
(2) Hat jemand öffentliche … Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen.

§ 11 Abfallbehälter/Sammelbehälter

Zur allgemeinen Benutzung aufgestellte Abfallbehälter sind nur zum Aufnehmen kleiner Abfallmengen bestimmt. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen/Abstellen bzw. Ablegen von in Haushalten und Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen, ist verboten.

§ 15 Ausnahmen

Von den Bestimmungen dieser Verordnung können in begründeten Fällen, soweit es mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist, Ausnahmen zugelassen werden.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
-> gegen Vorschriften dieser Verordnung verstößt
(3) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.